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Sonderfall Bürgschaft: Achten Sie darauf, dass der Vermieter Ihnen die Bürgschaftserklärung wieder aushändigt bzw. sofern dies nicht möglich ist, Ihnen schriftlich zusichert (keine Mail oder Whatsapp), dass der für die Bürgschaft zugrunde liegende Vertrag beendet ist und seinerseits keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Tipp: Nehmen Sie zur Wohnungsabnahme daher auch unbedigt das Abnahmeprotokoll von der Wohnungsübernahme mit, so können Sie nachweisen, welche Mängel bereits beim Einzug vorhanden waren und müssen nicht für diese aufkommen.
Tipp: Sollten Sie unmittelbar nach dem Einzug noch Mängel feststellen, die Sie bei der Wohnungsübernahme nicht gesehen haben, so melden Sie dies unverzüglich Ihrem Vermieter. Zum einem ist so dokumentiert, dass der Mangel beim Einzug bestand und ggf. hat Ihr Vermieter die Kaution an den Vormieter noch nicht zurück gezahlt und kann daher ggf. noch Einbehalte gegen den Vormieter geltend machen. (Schäden die beim Umzug entstanden sind z.B. Dellen in Türen und Boden sollten Sie nicht versuchen auf diese Weise auf den Vormieter abzuwälzen. Die meisten Vermieter schauen beim Auszug i.d.R. genauer auf den Zustand der Böden.)
Tipp: Ein Einbehalt der gesamten Kaution wegen noch fehlender Abrechnungen ist i.d.R. nicht möglich. Der Einbehalt muss angemessen hinsichtlich der zu erwartenden Abrechnungen sein. Die sind i.d.R. 1 - 2 Nebenkostenvorauszahlungen. Ein Anhalt bietet hier auch die Abrechnung des Vorjahres.
Mit meinen Mietern handhabe ich dies oftmals so, dass wenn der Auszug im ersten Halbjahr erfolgt, wir pauschal auf Basis des Vorjahres abrechnen. Hierfür müssen allerdings beide Seiten mit dem Vorgehen einverstanden sein. Dies halten wir in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung fest. Sie müssen eine solche Vereinbarung auch nicht annehmen / treffen, sondern können natürlich auch auf die endgültige Abrechnung im Folgejahr warten.